Kauf eines Hauses: Besteuerung

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Kauf eines Hauses: Besteuerung

Die Besteuerung des Erwerbs einer Immobilie in Italien ist unterschiedlich, je nachdem, ob es sich um einen Erst- oder Zweitwohnsitz handelt. Hier eine Übersicht der Unterschiede:

Erstwohnsitz:

  • Registrierungssteuer: 2 % des Katasterwerts der Immobilie (anstelle von 9 % für andere Immobilien). Für Gebäude der Katasterkategorien A1, A8 und A9 beträgt der Satz 9 %.
  • Hypothekensteuer: €50 (Pauschalsteuer).
  • Katastersteuer: €50 (Pauschalsteuer).

Um in den Genuss der Steuererleichterungen für den Erwerb eines Erstwohnsitzes zu kommen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, unter anderem:

1. keine anderen Immobilien in der Gemeinde besitzen, in der sich die zu erwerbende Immobilie befindet.

2. nicht die Vergünstigungen für den Kauf von Erstwohnsitz in den letzten fünf Jahren in Anspruch genommen haben.

3. Verpflichtung, innerhalb von 18 Monaten nach dem Kauf den Wohnsitz in der Gemeinde zu verlegen, in der sich die Immobilie befindet.

Zweitwohnsitz:

  • Registrierungssteuer: 9 % des Katasterwerts der Immobilie (für Gebäude der Katasterkategorien A1, A8 und A9 beträgt der Satz 9 %).
  • Hypothekensteuer: €50 (Pauschalsteuer).
  • Katastersteuer: €50 (Pauschalsteuer).

Bei einem Haus, das als Zweitwohnsitz definiert ist, sind die für den Erwerb eines Erstwohnsitzes vorgesehenen Steuervergünstigungen nicht anwendbar. Wird die Immobilie jedoch innerhalb von 5 Jahren nach Abschluss der Arbeiten von einem Bauträger oder Renovierer erworben, tritt die Mehrwertsteuer an die Stelle der Registrierungssteuer und wird zu einem Satz von 10 % (bzw. 22 % bei Luxusbauten) erhoben.

In beiden Fällen ist es wichtig, die Voraussetzungen und Bedingungen für die Anwendung der verschiedenen Steuersätze und Steuern zu prüfen, da sie je nach der spezifischen Situation und den geltenden Vorschriften variieren können.

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